Satzung

Satzung

in der Fassung unter Berücksichtigung der Änderung vom 21. Mai 2011, am 12.10.2012 in das Vereinsregister -503 VR 4171 KI- eingetragen

§ 1 - Name, Sitz

Der Verein hat den Namen Caritas felices - Glückliche Gesichter. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und trägt danach den Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist 24232 Schönkirchen

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Bildung von Kindern im Vor- und Grundschulalter durch Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe von Familien mit Kindern in den Armenvororten Floridablancas und Bucaramangas / Kolumbien. Schlußfolgernd ergibt sich für die betroffenen Eltern, insbesondere für die Mütter durch die Betreuung ihrer Kinder die Möglichkeit einer Aus- / Weiterbildung oder einer zum Lebensunterhalt notwendigen Erwerbstätigkeit, was letztendlich zu einer Eigenversorgung und damit zu einer vom Hilfsprojekt unabhängigen Lebensplanung, -entwicklung und -führung führen soll. Der Satzungszweck wird insbesondere in folgender Weise verwirklicht:

a) Regelmäßige Betreuung hilfsbedürftiger Kinder im Vor- und Grundschulalter in den Tageszeiten von 07.00 bis 17.00 Uhr; Unterstützung hilfsbedürftiger Jugendlicher (Mittagessen, Bibliothek, etc)

b) Pädagogische Förderung der Kinder in allen Bereichen der Vor- und Grundschulerziehung, wie Motorik, Kreativität, kognitive Entwicklung und vieles andere; Essensangebote vom Frühstück bis zu Zwischenmahlzeiten am Nachmittag.

c) Förderung der Eltern in den Bereichen Erziehungshilfe, Verbesserung der eigenen Lebens- qualität und der Familienintegration.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
- Miete für ein anzumietendes Objekt für die stundenweise Unterbringung der zu fördernden Kinder.
- Werden dem Verein Mittel zugewiesen, die vom Zuwendendem ausdrücklich einem oder mehreren ausschließlichen Verwendungszwecken, die nicht expressis verbis in derSatzung erwähnt sind, dienen sollen, so darf nur mit Zustimmung des Zuwendenden von der Zweckbindung abgewichen werden, soweit damit Ziele verfolgt werden, die den satzungsgemäßen Zwecken grundsätzlich nicht entgegenstehen.
- Unterhaltungskosten und andere fixe Ausgaben für dieses Objekt.
- Bereitstellung der Verpflegung und Hygieneartikel für die Kinder und das Personal.
- Beschaffung der notwendigen pädagogischen/erzieherischen Grundlagen zur Erreichung des Vereinszieles und -zweckes, sowie deren Aktualisierungen und Pflege.
- Ersatz der nachgewiesenen und vom Vorstand genehmigten notwendigen Aufwendungen der aktiven Mitglieder - die nicht dem Vorstand angehören - für diesen Verein.
- Ersatz der Kosten, die für diesen Verein aus administrativen Gründen entstanden sind( Aufwandsentschädigung ).
- Ausgaben aus anderen Gründen als den o.g. dürfen aus dem Vereinsvermögen nicht entnommen werden.

§ 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 - Mitgliedschaft

a) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

b) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

d) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und nur zum jeweiligen Quartalsende zulässig.

e) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

f) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

b) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen jährlich im Voraus zu entrichten. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder.

§ 6 - Organe

Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

§ 7 - Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in

b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende.

c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

d) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte unbeschränkt. § 7 Buchstabe b) gilt entsprechend.

e) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 8 - Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 9 - Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes; alle drei Jahre Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer; alle drei Jahre gemäß § 7c
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Beschlußfassung über Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins.

§ 10 - Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

§ 11 - Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen

a) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.

b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dieses von einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Satzungsänderungen können nur mit einfacher Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

c) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 12 - Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder

§ 13 - Kassenprüfer

a) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

b) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwarts/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 14 - Protokollierung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 15 - Auflösung des Vereins

a) Bei Auflösung erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

b) Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Uniklinik Kiel, Kinderkrebsstation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Schönkirchen, den 12.10.2012